Aufenthalt in Deutschland


Daueraufenthalt in Deutschland

Sie möchten sich als Bürger eines Drittstaats zeitlich unbegrenzt in Deutschland niederlassen?

 

Als Bürger eines Drittstaats haben Sie einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (s. Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 32f) für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen.

Wenn Sie sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen (s. Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 33f) Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt ist (§ 9a AufenthG).

 

Weitere Infos: Broschüre "Bildung und Beruf", Seiten 32ff (u.a. auch zur Anrechnung von früheren Aufenthaltszeiten)

 

Auszüge der Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 32f

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Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt

Ich möchte mich zeitlich unbegrenzt niederlassen…

…. mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG

 

Sind Sie seit fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis? Dann haben Sie, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Erteillung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

Die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis sind grundsätzlich folgende:

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten.
  • Sie haben mindesten 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland geleistet.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Eine Erlaubnis zur Beschäftigung liegt vor.
  • Ihrem Aufenthalt stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit Ihnen lebenden Familienangehörigen.

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt als unbefristeter Aufenthaltstitel

 

zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.