Als Bürger eines Drittstaats haben Sie einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (s. Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 32f) für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen.
Wenn Sie sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen (s. Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 33f) Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt ist (§ 9a AufenthG).
Weitere Infos: Broschüre "Bildung und Beruf", Seiten 32ff (u.a. auch zur Anrechnung von früheren Aufenthaltszeiten)
Auszüge der Broschüre „Bildung und Beruf“, Seiten 32f
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Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt
Ich möchte mich zeitlich unbegrenzt niederlassen…
…. mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
Sind Sie seit fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis? Dann haben Sie, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Erteillung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).
Die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis sind grundsätzlich folgende:
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt als unbefristeter Aufenthaltstitel
zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.