Familien-Nachzug


Familiennachzug bei "Flüchtllingsstatus"

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Familiennachzug bei "subsidiärem Schutz"

!!! Diese Informationen sind noch nicht final, daher können sich Änderungen ergeben, ohne Gewähr, aber als Orientierung gedacht


 Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gelten ab 1. August 2018 neue Regelungen.

 

Voraussetzungen für den Nachzug nach der Verabschiedung von § 36a AufenthG im Bundestag unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Einschätzungen:

(1) Es muss ein humanitärer Grund vorliegen

  • lange Dauer der Trennung ab Antragstellung auf Internationalen Schutz
  • minderjähriges lediges Kind ist betroffen
  • Leib, Leben oder Freiheit im Aufenthaltsstaat bedroht
  • schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung

Wichtig dabei:

  • das Vorliegen eines humanitären Grundes muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
  • alle vorliegenden humanitären Gründe sollen aufgezählt und so gut wie möglich belegt werden
  • Die Botschaften in Istanbul, Erbil, Beirut und Ammann laden wohl jetzt schon für den Nachzug registrierte Personen zum „Interview“ ein
  • die Frist der langen Dauer beginnt wohl schon mit der „Registrierung“

(2) Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum müssen nicht gegeben sein; einzige Ausnahme: die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat ist möglich und zumutbar.

 

(3) Es dürfen für alle „Nachzugsvarianten“ nur 1.000 Visa monatlich erteilt werden, bis Ende 2018 dürfen 5.000 Visa erteilt werden, die strikte Monatsregelung ist wohl aufgehoben.

 

(4) Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

 

(5) Familiäre Lebensgemeinschaft darf in einem Drittstaat nicht möglich sein.

 


Familennachzug  weitere Informationen

Viele hilfreiche Informationen finden sich auf der Seite von "aktiv-fuer-fluechtlinge-rlp"

http://www.aktiv-fuer-fluechtlinge-rlp.de/rechtliches/familiennachzug/