!!! Diese Informationen sind noch nicht final, daher können sich Änderungen ergeben, ohne Gewähr, aber als Orientierung gedacht
Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gelten ab 1. August 2018 neue Regelungen.
Voraussetzungen für den Nachzug nach der Verabschiedung von § 36a AufenthG im Bundestag unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Einschätzungen:
(1) Es muss ein humanitärer Grund vorliegen
Wichtig dabei:
(2) Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum müssen nicht gegeben sein; einzige Ausnahme: die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat ist möglich und zumutbar.
(3) Es dürfen für alle „Nachzugsvarianten“ nur 1.000 Visa monatlich erteilt werden, bis Ende 2018 dürfen 5.000 Visa erteilt werden, die strikte Monatsregelung ist wohl aufgehoben.
(4) Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
(5) Familiäre Lebensgemeinschaft darf in einem Drittstaat nicht möglich sein.
Viele hilfreiche Informationen finden sich auf der Seite von "aktiv-fuer-fluechtlinge-rlp"
http://www.aktiv-fuer-fluechtlinge-rlp.de/rechtliches/familiennachzug/