Reisepass Regelungen

Hier eine Übersicht zu den aktuellen gesetzlichen Pass-Regelungen

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Reisepass Regelungen
2019-06-06 KV Passregelungen nach Status
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Für Menschen mit Flüchtlingsstatus und Asylberechtigung werden weiterhin Reiseausweise ausgestellt durch die Ausländerbehörde.

 

Problem: Für Menschen mit subsidiärem Schutz oder auch Abschiebeverbot darf die Ausländerbehörde keine Reiseausweise mehr ausstellen. In diesem Fall müssten die Reisepässe bei der jeweiligen Botschaft in Deutschland beantragt werden, z.B. syrische Botschaft in Berlin. Diese Regelung ist vom Innenministerium vorgegeben (Seehofer lässt grüßen).

 

Welche Möglichkeiten gibt es, nun doch einen Reiseausweis ausgestellt zu bekommen?

 

·        Bei hinreichenden Gründen dürfen / werden weiterhin Reiseausweise durch die Ausländerbehörde ausgeteilt.

 ·        Hierzu muss eine Begründung schriftlich eingereicht werden, aus der nachweislich eine Unzumutbarkeit hervorgeht, bei der jeweiligen eigenen Botschaft persönlich vorzusprechen.

 ·        Die Ausländerbehörde ist dann wiederum verpflichtet, die Gründe gegen bereits vorliegende Papiere zu prüfen, z.B. Asylantrag, Interview, ggf. Gerichtsurteile. Es sollte hier also keine gegensätzlichen Angaben geben bzw. wäre diese zu kommentieren.

  

 >>>  Hilfsangebot an unseren Helferkreis:  Bei Rückfragen jeglicher Art sprecht bitte Monika oder Wolfgang an.

 

 

Weiterhin hier einige Links mit wichtigen Informationen: 

 

Link der zu einer Arbeitshilfe der Caritas: Verpflichtende Mitwirkung bei der Passbeschaffung, verpflichtende Vorlage eines Passes bei der Ausstellung

und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten, sowie die Ausstellung deutscher Passpapiere für verschiedene humanitäre Aufenthaltstitel.

Hier ist auch eine sehr gute Übersicht enthalten, die darstellt, WER betroffen ist von diese Regelung gemäß des jeweiligen Aufenthaltstatus.

https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/05/Erteilung-und-Verl%C3%A4ngerung-von-Aufenthaltserlaubnissen-Mitwirkung-an-der-Passbeschaffung.pdf

 

LINK zu Hinweisen der Rechtslage für die Beratungspraxis (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Der Paritätische Gesamtverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland)

https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/Beratungshilfe/2018%2004%20Aufenthaltserteilung%20ohne%20Pass_Wohlfahrtsverb%C3%A4nde.pdf

 

 

 

 

 


weitere Informationen hierzu

Quelle: : www.ini-migration.de

.....Zum einen geht es um die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei anerkannten GFK-Flüchtlingen.
Hinsichtlich der Passbeschaffung im Rahmen des Aufenthalts- und Asylrechts gilt nach dem Rundschrieben des MFFJIV vom 10. Dezember 2018 (s. Anhang):
"Ausländerinnen und Ausländer, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden oder denen Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sind von der Passpflicht ausgenommen.
Sie dürfen zur Erfüllung asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Pflichten nicht zur Kontaktaufnahme mit Behörden ihres Heimatstaates aufgefordert werden.
Ihnen sind ohne Weiteres eine Aufenthaltserlaubnis und ein entsprechendes Passersatzdokument auszustellen."
Hiervon zu unterscheiden ist die von Standesämtern verlangte Vorlage eines Nationalpasses für personenstandsrechtliche Eintragungen, v.a. Geburtsbeurkundungen und Eheanmeldungen.
Diesbezüglich gelten die Ausführungen im beigefügten Schreiben des BAMF, aufgrund dessen die Beschaffung eines Nationalpasses auch bei anerkannten Flüchtlingen von Standesämtern in aller Regel als zumutbar erachtet wird.
Zum anderen geht es um die formellen Anforderungen für die Rechtmäßigkeit von Leistungskürzungen nach §1a AsylbLG.
Wir erhalten immer wieder Problemanzeigen, dass Leistungen ohne vorherige Bescheide und/oder Anhörungen gekürzt werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine Entscheidung des SG Speyer vom 09. Oktober 2019 (ebenfalls im Anhang) hinweisen, die sich mit dem Erfordernis der vorherigen Anhörung befasst und die in dem ein oder anderen Fall vielleicht als Argumentationshilfe dienen kann.
Das Gericht weist nicht nur explizit darauf hin, dass eine Anhörung "vor Erlass einer Anspruchseinschränkung jedoch zwingend notwendig" ist (S. 5 des Beschlusses), sondern präzisiert auch die Anforderungen an das "formalisierte Verfahren" der Anhörung.
Danach ist "regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung" erforderlich.
"[D]ie alleinige Möglichkeit im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, würde das Recht auf eine vorherige Anhörung aushöhlen" (S. 7 des Beschlusses).
In dem Verfahren ging es um eine Leistungskürzung nach §1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG (Asylsuchende, denen in einem anderen Dublin-Staat Schutz bzw. ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist).
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ausgeführt, dass die Anhörung auch dazu dient, der betroffenen Person die Möglichkeit einzuräumen "zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückführung nach Griechenland Stellung zu nehmen. Dies könnte zu einer Unanwendbarkeit des §1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG führen."

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BAMF, Schreiben zur Beschaffung von Nati
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SG Speyer, 09.10.2019, Anhörung vor Leis
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Rundschreiben MFFJIV 10.12.2018 - Mitwir
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