Einbürgerung

Zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

In jedem Fall empfehlen wir vor Antragstellung eine Beratung. 

Unser Team steht dafür gerne zur Verfügung

 

Weitere Details finden sich hier auf den Seiten des  rheinland-pfälzischen Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz:   Ja zur Einbürgerung   

und auf den Seiten des  BAMF:  Einbürgerung

 

Zusätzliche Hinweise zur Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer

 

Einbürgerungen nach § 8 StAG
2.1 Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer
Bei Einbürgerungen nach § 8 StAG ist eine Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer von acht Jahren auf grundsätzlich sechs Jahre aufgrund der Anerkennung einer Asylberechtigung oder einer Flüchtlingseigenschaft möglich, sofern folgende Vorgaben erfüllt sind (vgl. Nr. 8.1.3.1 VAH-StAG):
- Die betreffende Person ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) (sog. Genfer Reiseausweis) und
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat kein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung eingeleitet.

 

Eine subsidiär schutzberechtigte Person gehört demnach nicht zu diesem begünstigten Personenkreis, es sei denn sie ist staatenlos (vgl. Nr. 8.1.3.1 Abs. 2 VAH-StAG). Staatenlos sind Personen, die im rechtlichen Sinne keine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht aber Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die zuständige Ausländerbehörde die Staatenlosigkeit festgestellt hat.

 

Quelle
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 14.01.2021
- Angaben ohne Gewähr -

 

 

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