Zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
In jedem Fall empfehlen wir vor Antragstellung eine Beratung.
Unser Team steht dafür gerne zur Verfügung
Weitere Details finden sich hier auf den Seiten des rheinland-pfälzischen Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz: Ja zur Einbürgerung
und auf den Seiten des BAMF: Einbürgerung
Zusätzliche Hinweise zur Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer
Einbürgerungen nach § 8 StAG
2.1 Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer
Bei Einbürgerungen nach § 8 StAG ist eine Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer von acht Jahren auf grundsätzlich sechs Jahre aufgrund der Anerkennung einer
Asylberechtigung oder einer Flüchtlingseigenschaft möglich, sofern folgende Vorgaben erfüllt sind (vgl. Nr. 8.1.3.1 VAH-StAG):
- Die betreffende Person ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(BGBl. II 1953, S. 559) (sog. Genfer Reiseausweis) und
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat kein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung eingeleitet.
Eine subsidiär schutzberechtigte Person gehört demnach nicht zu diesem begünstigten Personenkreis, es sei denn sie ist staatenlos (vgl. Nr. 8.1.3.1 Abs. 2 VAH-StAG). Staatenlos sind Personen, die im rechtlichen Sinne keine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht aber Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die zuständige Ausländerbehörde die Staatenlosigkeit festgestellt hat.
Quelle
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 14.01.2021
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